Was meint Trennung im rechtlichen Sinne ?

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will. Die Ehegatten müssen also konsequent getrennt voneinander wirtschaften. Sie können in diesem Sinne auch innerhalb der ehelichen Wohnung voneinander getrennt leben. Getrennte Schlafzimmer genügen hierfür nicht. Der Trennungswille muss gegenüber dem anderen Ehepartner erkennbar zum Ausdruck gebracht werden. Eine heimliche Lossagung vom anderen Ehepartner reicht nicht.

Der Auszug aus der Ehewohnung und eine Ummeldung ist ein starkes objektives Indiz für ein Getrenntleben. Ich rege meinen Mandanten an, durch ein entsprechendes Anwaltsschreiben die entsprechende Klarheit zu schaffen.

 

Vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens  muss grundsätzlich erst einmal das so genannte Trennungsjahr abgelaufen sein.  Das Trennungsjahr wirft bereits eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf. So  etwa, wer die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung weiter nutzen darf, wie der gemeinsame Hausrat aufzuteilen und das gemeinsame Vermögen zu behandeln ist. Schließlich sind mit der Trennung häufig auch Unterhaltsansprüche zu klären und zu regeln ( so der Kindesunterhalt, der  Ehegattentrennungsunterhalt)

 

 

Für einen Scheidungsantrag ist der Ablauf eines Trennungsjahres grundsätzlich notwendige Voraussetzung. Dringend abzuraten ist davon, den Beginn des Trennungsjahres vorzudatieren. Die Angabe eines falschen, früheren Datums kann schwerwiegende Folgen haben:

  • Verkürzung des Zeitraumes für den Versorgungsausgleich
  • ein früherer Stichtag für den Zugewinnausgleich
  • Nachzahlung von Steuern

Trennungsunterhalt

Der bedürftige Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, § 1361 BGB.. Dieser richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und den Lebensverhältnissen während der Ehe und nach der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.

Zur Unterhaltsberechnung ist es häufig erforderlich, den anderen Ehepartner zu entsprechender Auskunft über sein Einkommen Vermögen aufzufordern.

Entsprechende Tätigkeiten und Leistungen gehören zum meinen Angeboten als Fachanwalt für Familienrecht !

(Auskunft, Berechnung, Geltendmachung außergerichtlich oder gerichtlich, soweit erforderlich.

Kindesunterhalt

Für den Anspruch auf  Kindesunterhalts gilt das Gleiche wie beim Trennungsunterhalt. Das staatliche Kindergeld kann der Elternteil beanspruchen, bei dem das Kind überwiegend lebt. Dazu ist eine Änderung der Bezugsberechtigung bei der Kindergeldkasse/dem Arbeitgeber erforderlich. Eine Verrechnung erfolgt über den Kindesunterhalt.

Je nach Betreuungsmodell kann allerdings die Unterhaltsberechnung variieren .

Ehewohnung

Grundsätzlich ist jeder Ehegatte berechtigt, auch nach der Trennung die eheliche Wohnung/das Haus weiter zu nutzen. Zieht ein Ehegatte aus und erklärt nicht innerhalb von 6 Monaten seine ernsthafte Rückkehrabsicht, hat er sein Nutzungsrecht endgültig verloren.

Bei Streit darüber, wer die eheliche Wohnung/das Haus zukünftig nutzen soll, werden wir für Sie einen entsprechenden  Antrag zur Nutzung der Ehewohnung oder der Aufteilung des Hausrates beim zuständigen Familiengericht stellen. Bei eigenmächtigen Verfügungen über den Hausrat sind gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen.