Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will. Die Ehegatten müssen also konsequent getrennt voneinander wirtschaften. Sie können in diesem Sinne auch innerhalb der ehelichen Wohnung voneinander getrennt leben. Getrennte Schlafzimmer genügen hierfür nicht. Der Trennungswille muss gegenüber dem anderen Ehepartner erkennbar zum Ausdruck gebracht werden. Eine heimliche Lossagung vom anderen Ehepartner reicht nicht.
Der Auszug aus der Ehewohnung und eine Ummeldung ist ein starkes objektives Indiz für ein Getrenntleben. Ich rege meinen Mandanten an, durch ein entsprechendes Anwaltsschreiben die entsprechende Klarheit zu schaffen.
Vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens muss grundsätzlich erst einmal das so genannte Trennungsjahr abgelaufen sein. Das Trennungsjahr wirft bereits eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf. So etwa, wer die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung weiter nutzen darf, wie der gemeinsame Hausrat aufzuteilen und das gemeinsame Vermögen zu behandeln ist. Schließlich sind mit der Trennung häufig auch Unterhaltsansprüche zu klären und zu regeln ( so der Kindesunterhalt, der Ehegattentrennungsunterhalt)
Für einen Scheidungsantrag ist der Ablauf eines Trennungsjahres grundsätzlich notwendige Voraussetzung. Dringend abzuraten ist davon, den Beginn des Trennungsjahres vorzudatieren. Die Angabe eines falschen, früheren Datums kann schwerwiegende Folgen haben:
- Verkürzung des Zeitraumes für den Versorgungsausgleich
- ein früherer Stichtag für den Zugewinnausgleich
- Nachzahlung von Steuern